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   BGH, 12.10.2023 - I ZB 28/23   

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https://dejure.org/2023,38572
BGH, 12.10.2023 - I ZB 28/23 (https://dejure.org/2023,38572)
BGH, Entscheidung vom 12.10.2023 - I ZB 28/23 (https://dejure.org/2023,38572)
BGH, Entscheidung vom 12. Oktober 2023 - I ZB 28/23 (https://dejure.org/2023,38572)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    KÖLNER DOM

    § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG

  • IWW

    Richtlinie (EU) 2015/2436, Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2008/95/EG, Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie (EU) 2015/2436, § ... 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, § 37 Abs. 1 MarkenG, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c UMV, § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG, Art. 4 Abs. 1 Buchst. b und c der Richtlinie (EU) 2015/2436, § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b UMV, Art. 267 Abs. 3 AEUV, § 90 Abs. 2 Satz 1 MarkenG

  • Wolters Kluwer

    Unterscheidungskraft und Schutzfähigkeit des angemeldeten Zeichens "Kölner Dom" zur Eintragung als Wortmarke; Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft; Verwendung des Zeichens als betrieblicher Herkunftshinweis

  • rewis.io

    KÖLNER DOM

  • Betriebs-Berater

    KÖLNER DOM

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1

  • rechtsportal.de

    MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Markenrecht: KÖLNER DOM

  • datenbank.nwb.de

    KÖLNER DOM

Kurzfassungen/Presse (7)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    "KÖLNER DOM" kann mangels Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht für Waren die als Reiseandenken oder Reisebedarf in Betracht kommen als Marke eingetragen werden

  • stroemer.de (Kurzinformation)

    Kölner Dom

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Kölner Dom ist keine Marke

  • lto.de (Kurzinformation)

    Markenrecht: "Kölner Dom" ist keine Marke

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Kölner Dom als Marke?

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    "Kölner Dom" stellt keine schutzwürdige Wortmarke dar

  • mdr-recht.de (Kurzinformation)

    "Kölner Dom" stellt keine schutzwürdige Wortmarke dar

Besprechungen u.ä.

  • juris (Entscheidungsbesprechung)

    Name einer Sehenswürdigkeit für Reiseandenken nicht unterscheidungskräftig ("Kölner Dom") (jurisPR-WettbR 2/2024 Anm. 1)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2024, 319
  • GRUR 2024, 216
  • MIR 2024, Dok. 006
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 06.09.2018 - C-488/16

    Bundesverband Souvenir - Geschenke - Ehrenpreise / EUIPO - Rechtsmittel -

    Auszug aus BGH, 12.10.2023 - I ZB 28/23
    Fasst der Verkehr das aus dem Namen einer Sehenswürdigkeit - bestehend aus einer adjektivierten Ortsangabe und einer Bauwerksbezeichnung (hier: Kölner Dom) - gebildete Zeichen im Zusammenhang mit Waren, die als Reiseandenken oder -bedarf in Betracht kommen, nur als Bezeichnung der Sehenswürdigkeit und nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft dieser Waren auf, fehlt dem Zeichen jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG (Festhaltung BGH, Beschluss vom 8. März 2012 - I ZB 13/11, BGHZ 193, 21 - Neuschwanstein; Abgrenzung zu EuGH, Urteil vom 6. September 2018 - C-488/16, GRUR 2018, 1146 - Bundesverband Souvenir - Geschenke - Ehrenpreise/EUIPO [Neuschwanstein]).

    (3) Das Bundespatentgericht hat mit Recht angenommen, dass dieser Beurteilung nicht die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union "Neuschwanstein" (EuGH, Urteil vom 6. September 2018 - C-488/16, GRUR 2018, 1146 - Bundesverband Souvenir - Geschenke - Ehrenpreise/EUIPO [Neuschwanstein]) entgegensteht.

    Vernünftigerweise ist nicht zu erwarten, dass die Erinnerung, auf die die Bezeichnung "Neuschwanstein" Bezug nimmt, in den Augen der maßgeblichen Verkehrskreise eine Beschaffenheit oder ein wesentliches Merkmal der von der angegriffenen Marke erfassten Waren und Dienstleistungen anzeigt (EuGH, GRUR 2018, 1146 [juris Rn. 44 und 46] - Bundesverband Souvenir - Geschenke - Ehrenpreise/EUIPO [Neuschwanstein]).

    (b) Zwar hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in der Entscheidung "Neuschwanstein" auch mit dem Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b UMV befasst (EuGH, GRUR 2018, 1146 [juris Rn. 61 bis 71] - Bundesverband Souvenir - Geschenke - Ehrenpreise/EUIPO).

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat die Beurteilung des Gerichts der Europäischen Union im Einzelnen wiedergegeben (EuGH, GRUR 2018, 1146 [juris Rn. 64 bis 67] - Bundesverband Souvenir - Geschenke - Ehrenpreise/EUIPO [Neuschwanstein]).

    Diese Frage hat er im Hinblick auf die von ihm wiedergegebene Begründung des Gerichts der Europäischen Union verneint (EuGH, GRUR 2018, 1146 [juris Rn. 62 bis 63 und 69] - Bundesverband Souvenir - Geschenke - Ehrenpreise/EUIPO [Neuschwanstein]).

    Er hat auch der Rüge, die Argumentation des Gerichts der Europäischen Union sei zirkelschlüssig, eine Absage erteilt (EuGH, GRUR 2018, 1146 [juris Rn. 68] - Bundesverband Souvenir - Geschenke - Ehrenpreise/EUIPO [Neuschwanstein]).

    Die Rüge gegen die Beurteilung des Gerichts der Europäischen Union, dass die angegriffene Marke es ermögliche, die mit ihr gekennzeichneten Waren zu vertreiben und Dienstleistungen zu erbringen, deren Qualität der Markeninhaber kontrollieren könne, hat der Gerichtshof der Europäischen Union keiner inhaltlichen Prüfung unterzogen, weil er sie als gegen eine nicht tragende Hilfserwägung gerichtet angesehen hat (EuGH, GRUR 2018, 1146 [juris Rn. 70] - Bundesverband Souvenir - Geschenke - Ehrenpreise/EUIPO [Neuschwanstein]).

    Soweit der Gerichtshof der Europäischen Union in seiner Entscheidung zur Schutzfähigkeit des Zeichens "Neuschwanstein" als Unionsmarke (EuGH, GRUR 2018, 1146 - Bundesverband Souvenir - Geschenke - Ehrenpreise/EUIPO [Neuschwanstein]) zu einer teilweise anderen Entscheidung gelangt ist als der Senat zu der gleichlautenden nationalen Marke (BGHZ 193, 21 - Neuschwanstein), erfordert dieser Umstand kein Vorabentscheidungsersuchen.

  • BGH, 08.03.2012 - I ZB 13/11

    Neuschwanstein

    Auszug aus BGH, 12.10.2023 - I ZB 28/23
    Fasst der Verkehr das aus dem Namen einer Sehenswürdigkeit - bestehend aus einer adjektivierten Ortsangabe und einer Bauwerksbezeichnung (hier: Kölner Dom) - gebildete Zeichen im Zusammenhang mit Waren, die als Reiseandenken oder -bedarf in Betracht kommen, nur als Bezeichnung der Sehenswürdigkeit und nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft dieser Waren auf, fehlt dem Zeichen jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG (Festhaltung BGH, Beschluss vom 8. März 2012 - I ZB 13/11, BGHZ 193, 21 - Neuschwanstein; Abgrenzung zu EuGH, Urteil vom 6. September 2018 - C-488/16, GRUR 2018, 1146 - Bundesverband Souvenir - Geschenke - Ehrenpreise/EUIPO [Neuschwanstein]).

    (1) Das Eintragungshindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG steht der Eintragung einer Marke für mit einem weiten Warenoberbegriff bezeichnete Waren und Dienstleistungen schon dann entgegen, wenn es hinsichtlich einzelner unter den Oberbegriff fallender Waren und Dienstleistungen vorliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2004 - I ZB 8/04, GRUR 2005, 578 [juris Rn. 28] = WRP 2005, 889 - LOKMAUS; Beschluss vom 10. Juni 2010 - I ZB 39/09, GRUR 2011, 65 [juris Rn. 26] = WRP 2011, 65 - Buchstabe T mit Strich; Beschluss vom 8. März 2012 - I ZB 13/11, BGHZ 193, 21 [juris Rn. 17] - Neuschwanstein).

    Entscheidend ist vielmehr, ob der Verkehr die Verwendung des Zeichens für diese Waren nur als Bezugnahme auf den Kölner Dom als Bauwerk oder als Unterscheidungsmittel für die Produkte auffasst (vgl. BGHZ 193, 21 [juris Rn. 24] - Neuschwanstein).

    Jegliche Unterscheidungskraft fehlt, wenn das angesprochene Publikum das Wort "KÖLNER DOM" im Zusammenhang mit Reiseandenken und -bedarf wegen der großen Bekanntheit des Kölner Doms nur auf das Gebäude bezieht und deshalb nicht als Produktkennzeichen auffasst (vgl. BGHZ 193, 21 [juris Rn. 15] - Neuschwanstein).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Senats sind die Eintragungshindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG (Art. 4 Abs. 1 Buchst. b und c der Richtlinie (EU) 2015/2436), auch wenn sich ihre Anwendungsbereiche überschneiden, voneinander unabhängig und gesondert zu prüfen, wobei jedes Eintragungshindernis im Lichte des Allgemeininteresses auszulegen ist, das ihm jeweils zugrunde liegt (EuGH, Urteil vom 12. Februar 2004 - C-363/99, Slg. 2004, I-1619 = GRUR 2004, 674 [juris Rn. 67 f.] - Postkantoor; BGHZ 193, 21 [juris Rn. 28] - Neuschwanstein).

    Dies kommt etwa in Betracht, wenn der Verkehr das Markenwort wegen einer besonderen Nähe zu den Verwendungsmöglichkeiten der Waren unabhängig von der konkreten Präsentation auf der Ware, auf Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder der Verpackung jeweils nur in einem beschreibenden Sinn auffasst und ihm deshalb keinen Herkunftshinweis entnimmt (vgl. BGHZ 193, 21 [juris Rn. 20] - Neuschwanstein).

    (1) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde geht daraus nicht hervor, dass das Bundespatentgericht von dem Gedanken eines allgemeinen Freihaltebedürfnisses an der Bezeichnung von Gebäuden mit überragendem kulturellem Wert beeinflusst worden wäre (vgl. hierzu BGHZ 193, 21 [juris Rn. 26 und 29 f.] - Neuschwanstein).

    (2) Allein der Umstand, dass die in Rede stehenden Dienstleistungen im Umfeld einer kulturellen und touristischen Sehenswürdigkeit für Touristen erbracht werden können, führt zwar nicht zum Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft (vgl. BGHZ 193, 21 [juris Rn. 24] - Neuschwanstein).

    Soweit der Gerichtshof der Europäischen Union in seiner Entscheidung zur Schutzfähigkeit des Zeichens "Neuschwanstein" als Unionsmarke (EuGH, GRUR 2018, 1146 - Bundesverband Souvenir - Geschenke - Ehrenpreise/EUIPO [Neuschwanstein]) zu einer teilweise anderen Entscheidung gelangt ist als der Senat zu der gleichlautenden nationalen Marke (BGHZ 193, 21 - Neuschwanstein), erfordert dieser Umstand kein Vorabentscheidungsersuchen.

  • EuGH, 12.09.2019 - C-541/18

    Deutsches Patent- und Markenamt (#darferdas?) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus BGH, 12.10.2023 - I ZB 28/23
    Dabei ist auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen (EuGH, Urteil vom 19. September 2019 - C-541/18, GRUR 2019, 1194 [juris Rn. 20] = WRP 2019, 1444 - AS/DPMA [#darferdas?]; BGH, Beschluss vom 31. Mai 2016 - I ZB 39/15, GRUR 2016, 934 [juris Rn. 10] = WRP 2016, 1109 - OUI, mwN).

    Bei der Prüfung, ob das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft besteht, ist auf die Kennzeichnungsgewohnheiten im maßgeblichen Warensektor abzustellen (EuGH, GRUR 2019, 1194 [juris Rn. 24 und 33] - AS/DPMA [#darferdas?]; BGH, GRUR 2020, 411 [juris Rn. 13] - #darferdas? II).

    (1) Die Unterscheidungskraft eines als Marke angemeldeten Zeichens muss unter Berücksichtigung aller relevanten Tatsachen und Umstände, einschließlich sämtlicher wahrscheinlicher Verwendungsarten der angemeldeten Marke, geprüft werden (vgl. EuGH, GRUR 2019, 1194 [juris Rn. 33] - AS/DPMA [#darferdas?]; BGH, GRUR 2020, 411 [juris Rn. 15] - #darferdas? II).

    Sind in der maßgeblichen Branche mehrere Verwendungsarten praktisch bedeutsam, müssen bei der Prüfung der Unterscheidungskraft alle diese verschiedenen Verwendungsarten berücksichtigt werden, um zu klären, ob der Durchschnittsverbraucher der erfassten Waren oder Dienstleistungen das Zeichen als Hinweis auf ihre betriebliche Herkunft wahrnehmen kann (vgl. EuGH, GRUR 2019, 1194 [juris Rn. 25] - AS/DPMA [#darferdas?]; BGH, GRUR 2020, 411 [juris Rn. 15] - #darferdas? II).

  • BGH, 30.01.2020 - I ZB 61/17

    Markenrecht: Anforderungen an die Prüfung der Unterscheidungskraft bei mehreren

    Auszug aus BGH, 12.10.2023 - I ZB 28/23
    Die Eignung, Waren oder Dienstleistungen ihrer Herkunft nach zu unterscheiden, kommt solchen Angaben nicht zu, die aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH, GRUR 2016, 934 [juris Rn. 12] - OUI; BGH, Beschluss vom 30. Januar 2020 - I ZB 61/16, GRUR 2020, 411 [juris Rn. 11] = WRP 2020, 586 - #darferdas? II; jeweils mwN).

    Bei der Prüfung, ob das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft besteht, ist auf die Kennzeichnungsgewohnheiten im maßgeblichen Warensektor abzustellen (EuGH, GRUR 2019, 1194 [juris Rn. 24 und 33] - AS/DPMA [#darferdas?]; BGH, GRUR 2020, 411 [juris Rn. 13] - #darferdas? II).

    (1) Die Unterscheidungskraft eines als Marke angemeldeten Zeichens muss unter Berücksichtigung aller relevanten Tatsachen und Umstände, einschließlich sämtlicher wahrscheinlicher Verwendungsarten der angemeldeten Marke, geprüft werden (vgl. EuGH, GRUR 2019, 1194 [juris Rn. 33] - AS/DPMA [#darferdas?]; BGH, GRUR 2020, 411 [juris Rn. 15] - #darferdas? II).

    Sind in der maßgeblichen Branche mehrere Verwendungsarten praktisch bedeutsam, müssen bei der Prüfung der Unterscheidungskraft alle diese verschiedenen Verwendungsarten berücksichtigt werden, um zu klären, ob der Durchschnittsverbraucher der erfassten Waren oder Dienstleistungen das Zeichen als Hinweis auf ihre betriebliche Herkunft wahrnehmen kann (vgl. EuGH, GRUR 2019, 1194 [juris Rn. 25] - AS/DPMA [#darferdas?]; BGH, GRUR 2020, 411 [juris Rn. 15] - #darferdas? II).

  • BGH, 31.05.2016 - I ZB 39/15

    OUI - Markenrechtsschutz: Eignung einer Bezeichnung mit anpreisendem Sinn als

    Auszug aus BGH, 12.10.2023 - I ZB 28/23
    Dabei ist auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen (EuGH, Urteil vom 19. September 2019 - C-541/18, GRUR 2019, 1194 [juris Rn. 20] = WRP 2019, 1444 - AS/DPMA [#darferdas?]; BGH, Beschluss vom 31. Mai 2016 - I ZB 39/15, GRUR 2016, 934 [juris Rn. 10] = WRP 2016, 1109 - OUI, mwN).

    Die Eignung, Waren oder Dienstleistungen ihrer Herkunft nach zu unterscheiden, kommt solchen Angaben nicht zu, die aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH, GRUR 2016, 934 [juris Rn. 12] - OUI; BGH, Beschluss vom 30. Januar 2020 - I ZB 61/16, GRUR 2020, 411 [juris Rn. 11] = WRP 2020, 586 - #darferdas? II; jeweils mwN).

  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

    Auszug aus BGH, 12.10.2023 - I ZB 28/23
    Es stellt sich keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung des Unionsrechts, die nicht bereits durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt oder nicht zweifelsfrei zu beantworten ist (zu diesem Maßstab vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81, Slg. 1982, 3415 [juris Rn. 21] = NJW 1983, 1257 - Cilfit u.a.; Urteil vom 6. Oktober 2021 - C-561/19, NJW 2021, 3303 [juris Rn. 32 f.] - Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi).
  • EuGH, 12.02.2004 - C-363/99

    Koninklijke KPN Nederland

    Auszug aus BGH, 12.10.2023 - I ZB 28/23
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Senats sind die Eintragungshindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG (Art. 4 Abs. 1 Buchst. b und c der Richtlinie (EU) 2015/2436), auch wenn sich ihre Anwendungsbereiche überschneiden, voneinander unabhängig und gesondert zu prüfen, wobei jedes Eintragungshindernis im Lichte des Allgemeininteresses auszulegen ist, das ihm jeweils zugrunde liegt (EuGH, Urteil vom 12. Februar 2004 - C-363/99, Slg. 2004, I-1619 = GRUR 2004, 674 [juris Rn. 67 f.] - Postkantoor; BGHZ 193, 21 [juris Rn. 28] - Neuschwanstein).
  • EuGH, 06.10.2021 - C-561/19

    Institutionelles Recht

    Auszug aus BGH, 12.10.2023 - I ZB 28/23
    Es stellt sich keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung des Unionsrechts, die nicht bereits durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt oder nicht zweifelsfrei zu beantworten ist (zu diesem Maßstab vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81, Slg. 1982, 3415 [juris Rn. 21] = NJW 1983, 1257 - Cilfit u.a.; Urteil vom 6. Oktober 2021 - C-561/19, NJW 2021, 3303 [juris Rn. 32 f.] - Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi).
  • EuGH, 16.09.2015 - C-215/14

    Société des Produits Nestlé - Vorlage zur Vorabentscheidung - Marken - Richtlinie

    Auszug aus BGH, 12.10.2023 - I ZB 28/23
    Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (st. Rspr.; vgl. nur EuGH, Urteil vom 16. September 2015 - C-215/14, GRUR 2015, 1198 [juris Rn. 59 f.] = WRP 2015, 1455 - Nestlé/Cadbury [Kit Kat]; BGH, Beschluss vom 22. Juli 2021 - I ZB 16/20, GRUR 2021, 1526 [juris Rn. 16] = WRP 2021, 1566 - NJW-Orange; jeweils mwN).
  • BGH, 22.07.2021 - I ZB 16/20

    NJW-Orange

    Auszug aus BGH, 12.10.2023 - I ZB 28/23
    Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (st. Rspr.; vgl. nur EuGH, Urteil vom 16. September 2015 - C-215/14, GRUR 2015, 1198 [juris Rn. 59 f.] = WRP 2015, 1455 - Nestlé/Cadbury [Kit Kat]; BGH, Beschluss vom 22. Juli 2021 - I ZB 16/20, GRUR 2021, 1526 [juris Rn. 16] = WRP 2021, 1566 - NJW-Orange; jeweils mwN).
  • BGH, 10.06.2010 - I ZB 39/09

    Buchstabe T mit Strich

  • BGH, 26.11.2020 - I ZB 6/20

    RETROLYMPICS

  • BGH, 02.12.2004 - I ZB 8/04

    LOKMAUS

  • BPatG, 19.01.2023 - 25 W (pat) 526/21
  • BGH, 06.10.2016 - I ZB 61/16

    Unzulässigkeit eines Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde mangels

  • BPatG, 06.03.2024 - 29 W (pat) 10/21
    Werden die beanspruchten Waren und Dienstleistungen mit dem angemeldeten Zeichen - egal an welcher Stelle - versehen, werden regelmäßig weder das unternehmerische Publikum noch der allgemeine durchschnittlich aufmerksame Endverbraucher dieser Waren und Dienstleistungen annehmen, es handele sich um einen Hinweis auf den Hersteller der so beschrifteten Waren (vgl. hierzu auch BGH GRUR 2024, 216 Rn. 32 - KÖLNER DOM; BPatG, Beschluss vom 15.11.2017, 29 W (pat) 16/14 - YOU & ME; Beschluss vom 12.01.2022, 29 W (pat) 570/19 - MAKE MONDAY SUNDAY; Beschluss vom 09.10.2019, 29 W (pat) 519/18 - Mir all sin Kölle; Beschluss vom 04.04.2019, 30 W (pat) 511/17 - reggae jam sowie Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 307).
  • BPatG, 19.02.2024 - 29 W (pat) 567/20
    Denn bei den noch beschwerdegegenständlichen Waren handelt es sich nicht um Gegenstände, die typischerweise in Schlössern oder deren Umgebung - insbesondere als Reiseandenken oder -bedarf - verkauft werden oder die häufig mit Motiven versehen werden, die entweder rein dekorativ oder als Botschaft an die Umwelt, aber nicht als Produktkennzeichen wirken (vgl. BGH, GRUR 2024, 216 ff. - KÖLNER DOM).
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